Corona hat die meisten Unternehmen kalt erwischt. Nach einer Dekade der Prosperität und bester Unternehmenszahlen gab es zwar eine leichte Eintrübung, was die Geschäftsaussichten anging, aber ein stabiles Wachstum war doch Teil jeder mittelfristigen Geschäftsplanung. Und nun bricht innerhalb von Tagen alles in sich zusammen. Man kann diese Entwicklung gut im DAX ablesen. Noch vor wenigen Tagen stand der DAX vor einem Rekordhoch von 14.000 Punkten, kämpft er aktuell um die Schwelle von 8.700 Punkten. Ein Verlust von fast 40 %.
Die Geschäfte sind flächendeckend eingebrochen. Die Firmen machen sich nun krisenfest. Wenn innerhalb von Tagen die Auslastung aus einer Hochphase in niedrige Regionen fällt, wird das schnell zum Problem für das Fortbestehen des Unternehmens. Die Kosten laufen weiterhin auf, die Liquidität wird kritisch. Die Personalabteilungen müssen sich exakt mit dieser Situation auseinander setzen. Ein gutes Instrument ist die Kurzarbeit und das daraus folgende Kurzarbeitergeld.
Der Bundestag hat am Freitag, 13. März 2020, einstimmig einen Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (19/17893) angenommen. Die Bundesregierung hat über die Arbeitsagenturen angeordnet, dass bei durch das Coronavirus verursachte Arbeitsausfälle ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld (KUG) gewährt werden kann. Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden. Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind.
Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorrübergehend geschlossen wird. Mehr Infos dazu hier: https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus.
Kurzarbeit ist die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit für eine zeitlich befristete Periode von derzeit maximal einem Jahr. Der Zweck ist die Reduzierung der Personalkosten, um dem Unternehmen die wirtschaftlichen Belastungen ein Stück weit zu erleichtern. Der Arbeitnehmer wird von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit, verliert in dieser Höhe aber auch seinen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Der Verdienstausfall des Arbeitnehmers wird durch das Kurzarbeitergeld ausgeglichen. Für Arbeitnehmer mit Kindern 67 % der Nettoentgeltdifferenz und für Arbeitnehmer ohne Kinder 60 % der Nettoentgeltdifferenz.
- Senkung der KUG-Schwelle: KUG wenn bereits 10 % anstelle von 30 % der Arbeitnehmer eines Betriebes vom Arbeitsausfall betroffen sind. Also 10 % der Mitarbeiter müssen einen tatsächlichen Arbeitsausfalls von mindestens 10 % haben (im Unternehmen, aber auch in einem Bereich oder Abteilung)
- keine Sozialversicherungsbeiträge auf das KUG für Arbeitgeber
- Wegfall des Arbeitszeitkonto-Plus vor Antrag auf KUG
- nun auch Zeitarbeitsunternehmen KUG-fähig
Achten Sie darauf, dass Kurzarbeitergeld mitbestimmungspflichtig ist. Sie müssen dies mit der Arbeitnehmervertretung oder allen Arbeitnehmern vereinbaren, diese Vereinbarung ist dem Antrag auf KUG beizufügen. Das Kurzarbeitergeld wird in dem Monat genehmigt, in dem es beantragt wurde. Also heute schon rückwirkend zum 01.03.2020.
#HR im #Krisenmodus: Kurzarbeitergeld. Corona hat die meisten Unternehmen kalt erwischt. Auslastungsschwankungen in der Workforce mit #Kurzarbeit ausgleichen Share on XAntrag online stellen
Betriebe können die Kurzarbeit online anzeigen. Hat die zuständige Arbeitsagentur festgestellt, dass das Unternehmen die Voraussetzungen erfüllt, kann es Kurzarbeitergeld ebenfalls online beantragen.
Weitere Informationen und die Links zur Online-Anzeige beziehungsweise zum Online-Antrag finden Sie auf der Seite Kurzarbeitergeld – Informationen für Arbeitgeber. Im Merkblatt „Kurzarbeit“ sind zudem alle Informationen zusammengefasst. Außerdem finden Sie hier eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes und eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug) für Geringverdiener.
Viel Erfolg bei der Bewältigung der Krise!
Beste Grüße
Ihr Marcus K. Reif
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