Willkommen auf dem Blog von Marcus K. Reif | Meine Arbeit gibt Ihnen Zeit für Ihre!

In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit, was in vielen Situationen in der Personalarbeit auch eigene Beispiele hervorzaubert. Beispielsweise gehört es zum guten Ton in der Zusammenarbeit mit Personalberatern, eine Off-Limit-Vereinbarung zu treffen. Als “Off Limits” bezeichnen wir im Rahmen der Mandatierung einer Personalberatung eine Tabuzone, innerhalb derer diese nicht nach Kandidaten suchen darf. Das können befreundete Unternehmen sein, Unternehmen, die der Auftraggeber nicht auf der Zielfirmenliste haben möchte (bspw. Kunden, Lieferanten, Partner-Unternehmen usw.), aber natürlich ist damit auch das eigene Unternehmen gemeint, welches der Headhunter über eine zeitlich befristete Periode nicht für andere Mandate abgrasen darf. Üblich sind hier Zeiträume von ein bis zwei Jahren.

Recruiter-Wissen

Grundsätzlich stellen nicht nur Einstellungsverbote, sondern auch Vereinbarungen zwischen Unternehmern, sich nicht gegenseitig Arbeitskräfte abzuwerben, gerichtlich nicht durchsetzbare Sperrabreden i. S. v. § 75 f HGB dar. BGH, Urt. v. 30.4.2014 – I ZR 245/12. Schließen Unternehmen Verträge und vereinbaren darin Abwerbeverbote, so sind diese auf Grund von § 75 f Handelsgesetzbuch (HGB) regelmäßig nicht durchsetzbar.

Grundsätzlich stellen nicht nur Einstellungsverbote, sondern auch Vereinbarungen zwischen Unternehmern, sich nicht gegenseitig Arbeitskräfte abzuwerben, gerichtlich nicht durchsetzbare Sperrabreden im Sinne von § 75f HGB dar. Derartige Abwerbeverbote fallen allerdings nicht in den Anwendungsbereich des § 75f HGB, wenn sie nur Nebenbestimmungen der Vereinbarung sind und einem besonderen Vertrauensverhältnis der Parteien oder einer besonderen Schutzbedürftigkeit einer der beiden Seiten Rechnung tragen.

Das BGH sieht hierbei auch Ausnahmen vor, beispielsweise, wenn das Abwerbeverbot nicht Hauptzweck der Vereinbarung sei, sondern nur eine Nebenbestimmung. Diene diese Nebenbestimmung beispielsweise “einem besonderen Vertrauensverhältnis der Parteien”, so falle sie nicht in den Anwendungsbereich. Hierbei geht es um den Schutz vor illoyaler Ausnutzung von Erkenntnissen. Ein zwischen zwei Unternehmen im Hinblick auf einen gemeinsamen Vertrieb vereinbartes Abwerbeverbot darf grundsätzlich einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit nicht überschreiten.

Vertraglich vereinbarte Abreden, keine Arbeitnehmer der Gegenseite abzuwerben, stellen grundsätzlich nicht durchsetzbare Sperrabreden im Sinne von § 75 f HGB dar Klick um zu Tweeten

Off-Limits

Die Geheimnisse über Headhunter sind eher mythisch als faktisch. Erste Grundregel: der Headhunter arbeitet für den Arbeitgeber. Mancher, der mit Hoffnung oder Druck seinen Lebenslauf aus eigenem Antrieb an einen Personalberater schickt, wundert sich, wieso nicht umgehend Jobangebote eintrudeln. Der Grund ist, der Headhunter vermarktet keine Lebensläufe. Das ist das Business der “CV Seller”, die aber nicht in diese Kategorie der Headhunter gehören.

Viele sind sich auch nicht bewusst darüber, dass ein bestimmter Headhunter für eine konkrete Vakanz erst gar nicht bei Ihnen anruft und die Off-Limit-Situation ausschlaggebend dafür war. Gut, man weiß ja nichts von der Vakanz. Oder vermutlich erst, wenn eine Stellenbesetzung publik wird. Manchmal weiß man aber, wenn man in der Branche gut vernetzt ist, dass eine Stelle vakant ist. Und in manchen Fällen kennt man sogar den Headhunter dazu. Und doch bringt das nichts, weil man nicht in den Prozess genommen wird.

Oder auch die beispielhafte Situation, dass nach dem Anruf des Headhunters eine Info kommt, dass man nicht in den Prozess aufgenommen wird, man aber für sich selbst eine beste Passung für die Rolle sah. Auch hier ist die Off-Limit-Situation der Grund. Oder Wünsche und Erwartungen des Auftraggebers, die der Headhunter einzuhalten gedenkt. Diese Erwartungen sind meist ziemlich daneben. Da werden zehn Jahre Branchenzugehörigkeit gefordert, aber die Vorteile von Quereinsteigern mit frischen Ideen, branchenfremder Expertise völlig außer acht gelassen. Aber das ist nicht Kern meines Beitrags.

Die Nutzung eines Headhunters ist eigentlich kein Hexenwerk. Sie finden viele Headhunter-Beiträge hierzu auf meinem Blog. Und doch ist eine der wesentlichen Aspekte hierbei ganz einfach: Der Auftraggeber zahlt die Rechnung und bestimmt die Regeln! Das gilt auch für die Off-Limits-Situation.

Hat also ein Headhunter erfolgreich für ein Unternehmen gearbeitet, ist dieses Unternehmen für den vereinbarten Zeitraum von ein oder zwei Jahren für alle folgenden Mandate auch anderer Auftraggeber tabu. Der Headhunter, wenn er seriös und professionell arbeitet, wird also die Mitarbeiter dieses Kunden nicht für andere Auftraggeber kontaktieren oder zur Kontaktierung vorschlagen. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieses Unternehmens sind folglich “off limits”.

Diese Off-Limit-Situation betrifft im Wesentlichen “Retainer”, also Mandatierungen, die bei Auftragserteilung bereits mit der ersten Rate eines Zielgehalts unterlegt sind. Oftmals sind diese Suchen exklusiv, was heißt, nur ein Headhunter sucht für Sie auf dem Markt (was absolut empfehlenswert ist).

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihrer Recruitingarbeit.

Beste Grüße

Ihr Marcus K. Reif

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