Auf ganz Twitter und der Blogosphäre wird gejubelt über das gekippte Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung. Und wenn alle jubeln, muss die Frage gestattet sein, wer denn jetzt Recht bekommen hat. Insbesondere, weil das Urteil mit vier zu vier Stimmen als nichtig erklärt wurde, bedarf es einem intensiveren Blick auf die Situation.
Hier die Stichpunkte aus der Rechtsprechung:
- das Gesetz ist in seiner vorliegenden Form nichtig und darf ab sofort nicht mehr angewendet werden
- die aktuell bei den Internetprovidern vorliegenden Daten müssen gelöscht werden
Spiegel.de vermutet bereits, dass die Vorratsdatenspeicherung hiermit nicht abgeschafft wird. Nur die Anwendung des Gesetzes ist untersagt.
Die Entscheidung der Richter war knapp. Vier Richter wären zur Erklärung willens gewesen, dass das Gesetz “unvereinbar mit dem Grundgesetz” ist. Nur wegen der erklärten Nichtigkeit können die Vorschriften nicht in eingeschränktem Umfang angewendet werden. Doch das Verfassungsgericht hält die Datenspeicherung nicht für prinzipiell verfassungswidrig: “Das Grundgesetz verbietet eine solche Speicherung nicht unter allen Umständen”. Wenn der Gesetzgeber also die Einschränkungen umsetzt, die die Richter in ihrem Urteil vorschreiben, können Verbindungsdaten auch in Zukunft wieder auf Vorrat gespeichert werden – so, wie es die entsprechende EU-Richtlinie vorsieht.
Als Bedingungen wird explizit erklärt:
- getrennte Speicherung
- asymmetrische Verschlüsselung
- Vier-Augen-Prinzip verbunden mit
- fortschrittlichen Verfahren zur Authentifizierung für den Zugang zu den Schlüsseln
- revisionssichere Protokollierung von Zugriff und Löschung
Die Provider müssen allerdings auch weiterhin die Infrastruktur für die Speicherung der Daten vorhalten. So gesehen ist das kein Gewinn für die Gegner der Vorratsdatenspeicherung. Der Kampf gegen die Vorratsdatenspeicherung geht also weiter in die Verlängerung.
Ich persönlich halte eine Speicherung auf Vorrat nur für einen eng definierten Zeitraum für sinnvoll. Was das bedeutet, darf gerne ein Richter erklären. Strafverfolgung muss möglich sein, aber auf Vorrat Daten speichern, nur weil jemand in 10 Jahren mal straffällig werden könnte, ist dem Anlass unangemessen.
Beste Grüße
Marcus Reif