Wenn sieben Sonnen am Himmel stehen, geht ein bestimmter Zyklus los. Die Feuerwehr warnt vor Waldbränden, Landwirte fluchen über die Dürre, Kommunen mahnen den sparsamen Umgang mit Leitungswasser an und alle Welt beklagt sich über die Hitze. Da kommen relativ oft Fragen bei der Personalabteilung an, wann denn hitzefrei ist. Die schlechte Nachricht vorab: arbeitsrechtlich gibt es kein “Hitzefrei”.
Doch so einfach ist es nicht. Der Arbeitgeber ist gefordert, bei verschiedenen Temperatur-Bereichen Maßnahmen zu ergreifen. Fangen wir oben an. Bei einer Temperatur von >35°C in geschlossenen Räumen ist der Arbeitsraum unbrauchbar. Im Korridor von 30-35°C muss der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, um den Arbeitsbereich nutzbar zu halten: Das kann das Lüften zu Tagesrandzeiten sein, das Verschieben von Kernarbeitszeiten oder die Verlagerung von Arbeitszeiten in die Tagesrandbereiche sein, aber auch die Lockerung on Bekleidungsregeln.
Bereits im Korridor von 26-30°C muss der Arbeitgeber Maßnahmen zur Kühlung ergreifen, das können Ventilatoren sein, die Bereitstellung von Getränken und die Lüftung der Arbeitsbereiche während der Nacht. Unterhalb von 26°C gilt der Normalbereich.
Die rechtliche Grundlage hierfür ist die Verordnung über Arbeitsstätten / 3.3.5 Raumtemperatur (Anhang 3.5). Diese regelt unter anderem:
- Raumtemperatur: subjektives Temperaturempfinden eines Beschäftigten
- Lufttemperatur: tatsächliche Temperatur der Luft, die am Arbeitsort herrscht
Die Arbeitsstättenverordnung schreibt vor, dass die Lufttemperatur nicht über 26°C steigen sollte, um Gesundheitsgefährdungen zu vermeiden. Steigt die Lufttemperatur über einen Wert von 30°C, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz des Arbeitnehmers zu ergreifen. Diese Maßnahmen können aus technischen Elementen bestehen, also bspw. Jalousien zur Verschattung, Klimaanlagen oder Ventilatoren, aber auch organisatorische Maßnahmen, bspw. Verlagerung der Arbeitszeiten in die Randzeiten, Bereitstellen von Getränken, Lüften der Arbeitsbereiche etc. Natürlich gilt auch das Abweichen der Kleiderordnung als empfohlene Maßnahme.
Laut Arbeitsrecht können Sie hitzefrei bekommen, wenn die Lufttemperatur am Arbeitsort mehr als 35 Grad beträgt und keine Schutzausrüstung, Luftduschen oder ähnliches zur Verfügung stehen, die das gesundheitliche Risiko minimieren.
Bleiben Sie gesund und behalten Sie einen kühlen Kopf!
Beste Grüße
Ihr Marcus K. Reif