Deutschland hat die Frist verpasst. Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie hätte bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht überführt sein müssen. Sie ist es nicht. Die Kabinettsbefassung wurde von Juni auf August verschoben, ein Referentenentwurf lässt weiter auf sich warten. Wer daraus schließt, das Thema habe noch Zeit, irrt sich.
Die Konsequenzen sind real – auch ohne deutsches Gesetz
Zwei Ebenen sind zu unterscheiden.
Erstens: die staatliche Ebene. Die EU-Kommission kann gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten. Am Ende stehen möglicherweise Pauschalbeträge oder Zwangsgelder – und ein Reputationsschaden für den Standort, der sich rhetorisch gern als Vorreiter in Sachen fairer Arbeit inszeniert.
Zweitens, und das ist der Teil, der HR unmittelbar betrifft: die zivilrechtliche Ebene. Einzelne Beschäftigte können sich nicht direkt auf eine nicht umgesetzte Richtlinie gegenüber einem privaten Arbeitgeber berufen. Das klingt nach Entwarnung. Ist es nicht. Denn deutsche Arbeitsgerichte legen bestehendes Recht – etwa das Entgelttransparenzgesetz von 2017 oder den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz – zunehmend im Licht der EU-Richtlinie aus. Die Auslegungsmaßstäbe wandern durch die Hintertür in die deutsche Rechtsprechung, lange bevor der Bundestag ein Wort dazu gesagt hat.
Das bedeutet: Equal-Pay-Klagen gewinnen an Rückenwind, während das Gesetz selbst noch fehlt.
Warum Warten die teurere Strategie ist
Drei Gründe, warum ein Zuwarten auf den Gesetzgeber kein neutraler Zustand ist, sondern eine aktive Risikoentscheidung:
- Die Richtung steht fest. Auskunftsrechte, Berichtspflichten ab bestimmten Schwellenwerten, Gehaltsangaben in Stellenausschreibungen, ein Verbot der Frage nach dem bisherigen Gehalt – das sind keine Wenn-Fragen mehr, sondern Wann-Fragen. Die Expertenkommission hat der Bundesregierung längst Empfehlungen zur Umsetzung vorgelegt.
- Entgeltstrukturanalysen brauchen Vorlauf. Wer erst beginnt, wenn das Gesetz verkündet ist, beginnt zu spät. Die Identifikation unbegründeter Gehaltsunterschiede, die Dokumentation sachlicher Differenzierungskriterien, der Aufbau eines belastbaren Reportings – das ist Monate-, nicht Wochenarbeit.
- Die Beweislast verschiebt sich. Sobald ein Gap sichtbar wird, muss der Arbeitgeber ihn erklären, nicht die betroffene Person ihn beweisen. Wer bis dahin keine saubere Datenbasis hat, verhandelt aus der schwächeren Position.
Was HR jetzt konkret tun sollte
Nicht auf den Referentenentwurf warten, sondern die drei Bausteine vorbereiten, die ohnehin kommen: eine aktuelle Entgeltstrukturanalyse nach Vergleichsgruppen, eine Dokumentation der Differenzierungskriterien für bestehende Gehaltsunterschiede, und ein Prozess für Gehaltsangaben in Ausschreibungen – unabhängig davon, ob das Gesetz das für die eigene Unternehmensgröße schon vorschreibt. Wer diese Hausaufgaben macht, bevor sie zur Pflicht werden, verhandelt Equal-Pay-Fragen aus einer Position der Kontrolle. Wer wartet, verhandelt sie vor Gericht.
Der Perspektivwechsel
Stellen Sie sich vor, Sie säßen nicht im HR-Ressort, sondern auf der anderen Seite des Tisches: als Beschäftigte oder Beschäftigter, der seit Jahren den Verdacht hegt, für dieselbe Arbeit weniger zu verdienen als der Kollege im Nachbarbüro. Für Sie ist es unerheblich, ob der Bundestag ein Gesetz verabschiedet hat. Sie lesen die Nachricht, dass ein deutsches Arbeitsgericht EU-Maßstäbe anlegt – und Sie fragen einen Anwalt. Genau in diesem Moment entscheidet sich, ob ein Unternehmen eine Antwort hat oder eine Ausrede.










