Heute bin ich mal offensiv. Das Jahr 2024 war aus Recruitingsicht verhalten. Viele abgedachte oder geplante Jobwechsel sind von den Kandidaten aufgrund der wirtschaftlichen Situation aufgeschoben worden. Viele Arbeitgeber waren ebenfalls verhalten, haben auf Stellenmehrung und Nachbesetzungen verzichtet oder diese zeitlich verschoben. Es gibt einen Nachholeffekt, der vor uns liegt. Beschäftigen wir uns mit der Frage, wie man rechtlich korrekt seinen Arbeitsvertrag kündigt. Übrigens, hier gibt es einen separaten Beitrag zum Aufhebungsvertrag.
Nach einem Jahrzehnt der Prosperität und des Kampfs um die besten Talente auf dem Markt, weicht ein Großteil der Firmen auf reines OPEX-Management aus. Der Kampf um die Talente ist unterbrochen. Das Umschalten in den „Krisenmodus“ konfrontiert Unternehmen mit vielen Herausforderungen wie beispielsweise:
- Planung von Liquiditätsmaßnahmen
- Aufrechterhaltung geschäftskritischer Operationen
- Reduktion von Cash-Out
- Neuordnung des Geschäftsmodells
Dass nun die Arbeitnehmer offener für einen Wechsel sind, liegt doch auf der Hand. Die meisten Arbeitnehmer kündigen ja erst, wenn sie einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet haben. Das ist einer der Aspekte, über die ich oft gesprochen und geschrieben habe – Kündigungen – wir vertauschen Ursache und Wirkung und analysieren falsch. Die Kündigung ist das Ende des Bewerbungszykluses. Und der löst beim aktuellen Arbeitgeber den gleichen Zyklus wieder aus. Jemand kündigt und eine neue Person will gefunden werden.
Wie kündigen?
Kündigungsfrist: Zuallererst schauen Sie bitte in Ihren Arbeitsvertrag, welche Kündigungsfrist Sie dort vereinbart haben. Nicht alle Kündigungsfristen sind rechtens, aber dazu an anderer Stelle mehr.
Kündigen Sie entweder zu einer Frist, die Sie sich aus der Kündigungsfrist in Ihrem Arbeitsvertrag errechnet haben. Wenn Ihnen das nicht zupass kommt, können Sie auch zum “frühestmöglichen Zeitpunkt” kündigen. Bitte Sie allerdings um eine Kündigungsbestätigung und kontrollieren Sie die Daten.
Persönlich: Ich empfehle Ihnen, die Kündigung in einem persönlichen Gespräch zu übergeben. Damit können Sie noch Beweggründe artikulieren, Ihr Chef (oder ersatzweise die Personalabteilung) können zumindest noch Rückfragen stellen.
Schriftformerfordernis: Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das bedeutet, auf einem Blatt Papier, ausgedruckt und mit Ihrer Unterschrift drauf. Keine eingescannte Unterschrift, kein PDF, kein WhatsApp oder E-Mail.
Präzise: Schreiben Sie klar, was Sie möchten. “Ich würde gerne kündigen” ist ein Konjunktiv und dieser stellt nicht klar, was Sie eigentlich möchten. Die Formulierung “hiermit kündige ich …” ist zu wählen.
Adressat: Adressieren Sie die Kündigung an den Arbeitgeber, nicht an eine Person. Sie können nach dem Arbeitgeber natürlich ein “zu Händen von” verwenden.
Ordentliche Kündigung: Sie müssen bei Ihrer Kündigung übrigens keine Kündigungsgründe abgeben. Zumindest nicht, wenn Sie ordentlich kündigen wollen. Auch der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis fristlos oder außerordentlich kündigen, aber das ist ein sehr komplexes Thema. Konsultieren Sie hierzu bitte Ihren Arbeitsrechtsanwalt.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg im Jahr 2025. Treffen Sie die richtige Entscheidung. Das Gras sieht nur von dieser Seite des Zauns grüner aus.
Mit meinen besten Grüßen
Ihr Marcus K. Reif