Willkommen auf dem Blog von Marcus K. Reif | Meine Arbeit gibt Ihnen Zeit für Ihre!

Immer zum Jahresende beginnt die Jahresendrallye, nicht nur im People-Management. Die Termine werden häufiger, Budgets, Projekte und Themen wollen noch finalisiert werden. Und natürlich hat der Abschluss eines Kalenderjahres auch noch einige spezielle Themen für uns parat. Schauen wir mal auf die prägnantesten:

Resturlaub

Es ist nicht mehr ausreichend, nur monatlich den Resturlaub auf dem Gehaltsbrief zu notieren. Sie müssen aktiver, mindestens zum Halbjahr und ausreichend vor Ausklang des Kalenderjahres den Resturlaub Ihren Mitarbeitern mitteilen. Urlaub verfällt nicht mehr automatisch, so das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH Urt. v. 06.11.2018, Az. C-684/16) sowie mit drei Monaten Versatz durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 19. Februar 2019.

Darüber hinaus kann Resturlaub in das Folgejahr übernommen werden. Der Urlaub verfällt dann nicht automatisch, wenn dieser “aufgrund dringender betrieblicher oder in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe” auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden können. Die Verlängerung erfolgt bis Ende März, bis dahin muss der Urlaub allerdings genommen werden.

Rückstellungen für Resturlaub

Auch eine wunderbare Aufgabe. Für den nicht genommenen Urlaub sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Laut § 249, ABS. 1, HGB, besteht Passivierungspflicht. Die Höhe der Rückstellungen ergibt sich aus dem Entgelt, welches der Arbeitgeber den Mitarbeitern bezahlt hätte. Sie besteht aus dem Bruttoarbeitsentgelt, inklusive der Lohnnebenkosten. Sondervergütungen und allgemeine Verwaltungskosten sowie mögliche Gehaltssteigerungen der Zukunft bleiben davon unberührt.

Die Rückstellungen können individuell für einen oder durchschnittlich für alle Mitarbeiter berechnet werden. Hier finden Sie bei Haufe eine gute Darstellung.

Kündigungen

Manche Firmen haben aufgrund Betriebsvereinbarungen einen Kündigungsausschluss zum Ende des Jahres. In der Regel ist aber der Januar ein typischer Termin für einen Start bei einem anderen Arbeitgeber, somit spielt die Kündigungsfrist eine Rolle. Üblich sind mittlerweile Kündigungsfristen mit bspw. 6 Wochen Frist zum Quartal. Ergo kündigen Ihre Mitarbeiter Anfang November. Doch zum Jahresende mag der Arbeitgeber in der Situation sein, zu kündigen. Und das ist vor den Weihnachtsfeiertagen meist eine emotional schwierige Angelegenheit. Die arbeitgeberseitige Kündigung braucht durch die Mitbestimmung einen Vorlauf.

Wichtig bei Kündigungen ist die Wirksamkeit dieser. Beispielsweise muss sie den Fristen entsprechen. Sind Sie mitbestimmungspflichtig, müssen Sie den Betriebsrat zur Kündigung anhören (§ 102 BetrVG). Und die Kündigung muss korrekt zugestellt werden, fristig und von einem Kündigungsberechtigten unterzeichnet sein. Für ordentliche Kündigungen gilt es die Wochenfrist, für außerordentliche Kündigungen die 3-Tages-Frist.

Wünsche bereits jetzt eine fröhliche Weihnachtszeit.

Ihr Marcus K. Reif

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